BCKategorie 18.04.2016 09:09:36 Uhr | Startseite | Artikel-Kategorien

Haus der Vereine im Volksbad, Jugendclub sowie Dorfgemeinschaftshäuser wieder im eingeschränkten Betrieb geöffnet

Auf Grundlage der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ist es der Stadt Aken (Elbe) möglich, wieder folgende Einrichtungen für den eingeschränkten Betrieb und Publikumsverkehr zu öffnen:

Ø  das Haus der Vereine im Volksbad

Ø  den Jugendclub der Stadt Aken (Elbe) „Nomansland“

Ø  sowie die Dorfgemeinschaftshäuser der Ortsteile Kühren, Kleinzerbst und

Mennewitz

Ab dem 29.05.2020 steht das Haus der Vereine den Nutzern wieder zur Verfügung.

Die Freigabe der öffentlichen Einrichtungen erfolgt unter Auflagen, die der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vorbeugen. Diese Auflagen müssen ausnahmslos von den Nutzern der öffentlichen Einrichtungen eingehalten werden.

Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen folgende Regeln:

Ø  Beim Betreten und Verlassen der öffentlichen Einrichtungen müssen die Hände desinfiziert werden.

Ø  Personen mit Corona-typischen Krankheitssymptomen ist der Zutritt zur Einrichtung untersagt.

Ø  Die Räumlichkeiten sind in kurzen Abständen zu lüften.

Ø  Die Toiletten in allen Einrichtungen dürfen jeweils nur von einer Person genutzt bzw. betreten werden.

Ø  Das Abstandsgebot von 1,5m muss eingehalten werden.

Ø  Die Kontaktflächen von Sportgeräten, Tischen u.ä. sind nach der Nutzung vom jeweiligen Nutzer mit Flächendesinfektionsmittel zu behandeln.

Ø  Veranstaltungen, Feiern o.ä. bedürfen der Abstimmung und Freigabe durch die Stadtverwaltung Aken. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

Ø  Die Toiletten in allen Einrichtungen dürfen jeweils nur von einer Person

Zudem sind im Haus der Vereine im Volksbad folgende Vorgaben zu beachten:

Ø  Im Mehrzweckraum (ehemalig großer Saal) des Hauses der Vereine dürfen sich maximal 8 Personen gleichzeitig aufhalten.

Ø  Im „blauen Raum“ (ehemalig kleiner Saal) des Hauses der Vereine dürfen sich maximal 3 Personen gleichzeitig aufhalten.

Ø  Die Umkleideräume im Haus der Vereine dürfen nicht benutzt werden und sind verschlossen zu halten.

Ø  Das Abstandsgebot von 1,5m muss eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Kontakt- sowie Kampfsportarten, Tanzen, Fitness- und Aerobic-Kurse, Zumba etc.

Ø  Die Übungsleiter/-in sind verpflichtet alle anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

·         Vor- und Familienname,

·         vollständige Anschrift und Telefonnummer

Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Ämtern auf Verlangen vollständig vorzulegen.

Ø  Ein Wettkampfbetrieb im Haus der Vereine ist unzulässig.

Ø  Zuschauer im Haus der Vereine sind nicht erlaubt.

 

Ab dem 02.06.2020 stehen die Dorfgemeinschaftshäuser sowie der Jugendclub „Nomansland“ den Nutzern wieder zur Verfügung.

Zudem sind in den Dorfgemeinschaftshäusern folgende Vorgaben zu beachten:

Ø  In den Dorfgemeinschaftshäusern sowie im Jugendclub gelten die Bestimmungen der 6. Eindämmungsverordnung. Das bedeutet maximal eine Person je 10 m2.

Ø  Die Ortsbürgermeister sind verpflichtet alle anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

·         Vor- und Familienname,

·         vollständige Anschrift und Telefonnummer

Sie können diese Verpflichtung übertragen, wenn gewährleistet ist, dass eine vollständige Dokumentation der Nutzung und Nutzer stattfindet.

Ø  Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Ämtern auf Verlangen vollständig vorzulegen.

 

Zudem sind im Jugendclub „Nomansland“ folgende Vorgaben zu beachten:

Ø  Im Jugendclub gelten die Bestimmungen der 6. Eindämmungsverordnung. Das bedeutet maximal eine Person je 10 m2

Ø  Im Tischtennisraum dürfen sich max. 2 Personen gleichzeitig aufhalten.

Ø  Im Billardraum dürfen sich max. 3 Personen gleichzeitig aufhalten.

Ø  Der Sportraum darf nur von einer Person genutzt werden. Die Kontaktflächen der Sportgeräte sind vom jeweiligen Nutzer mit Flächendesinfektionsmittel zu behandeln.

Ø  Die Räumlichkeiten der ersten Etage bleiben vorerst gesperrt.

Ø  Für die Arbeit mit den Jugendlichen sollte prioritär der Außenbereich genutzt werden. Innerhalb des Clubgebäudes dürfen sich max. 6 Personen gleichzeitig aufhalten.

Ø  Die Räumlichkeiten sind in kurzen Abständen zu lüften.

Ø  Die Leiterin des Jugendclubs ist verpflichtet alle anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

·         Vor- und Familienname,

·         vollständige Anschrift und Telefonnummer

Ø  Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Ämtern auf Verlangen vollständig vorzulegen.

Hände- und Flächendesinfektionsmittel werden von der Stadt Aken (Elbe) zur Verfügung gestellt.

Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs sowie eine stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Bleiben Sie gesund!

Ihr

Jan-Hendrik Bahn

Bürgermeister Stadt Aken (Elbe)

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© Sebastian Schwab E-Mail

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