Neues Bundesmeldegesetz - Informationen für Wohnungsgeber
Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit diese ihrer Meldepflicht nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Ein Muster dieser Bescheinigung ist zum Download hier bereitgestellt.
Muster einer Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 des Bundesmeldegesetzes
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieter
- Ein- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.