Strenge Hygienemaßnahmen sowie 3G-Nachweispflicht für öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen im Saal des Schützenhauses

ab dem 25.11.2021

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die stark ansteigenden Inzidenzzahlen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus machen eine flächendeckende Einhaltung von Hygieneregeln sowie eine 3G-Nachweisstategie unabdingbar, um die vierte Welle der Corona Pandemie zu brechen.

Gemäß der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhalt
(15. SARS-CoV-2-EindV LSA) vom 23.11.2021 gelten bis auf Wiederruf folgende Hygieneregeln für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, die im Saal des Schützenhauses Aken (Elbe), Schützenplatz 2, stattfinden.

Ø  Pflicht zum Tragen eines medizinischer Mund-Nasen-Schutz

o   ab dem Betreten des Veranstaltungsgebäudes, auch während der Versammlungen / Sitzungen am Platz.

o   Für Redebeiträge innerhalb von Versammlungen / Sitzungen kann der Mund-Nasen-Schutz am Rednerpult bzw. am Platz abgenommen werden.

Ø  Nachweispflicht gemäß der 3G-Regeln (getestet, geimpft, genesen)

o   Ein gültiger Impf- bzw. Genesennachweis muss am Eingang des Veranstaltungsgebäudes unaufgefordert dem Personal vorgezeigt werden.

o   Nicht geimpfte bzw. nicht genesene Personen müssen am Eingang des Veranstaltungsgebäudes dem Personal unaufgefordert gemäß §2 Abs. 1 der 15. SARS-CoV-2-EindV LSA eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als
24 Stunden ist oder eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine negative Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-PCR), die nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen.

o   Einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) kann vor Ort unter Beaufsichtigung des Personals vorgenommen werden.

Ø  Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen

o   soweit möglich und zumutbar,

o   beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen.

Ø  verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime

o   einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Ø  Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen.

Personen, die Ihren Impf- bzw. Genesenenstatus nicht belegen können oder wollen, müssen einen Testnachweis gemäß 2 Abs. 1 der 15. SARS-CoV-2-EindV LSA erbringen und am Eingang des Gebäudes dem Personal unaufgefordert vorgezeigen.

Personen mit typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kann der Zutritt zum Gebäude nicht gewährt werden.

Mit den besten Grüßen

Jan-Hendrik Bahn

Bürgermeister Stadt Aken (Elbe)

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© Sebastian Schwab E-Mail

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