Energiewirtschaft: Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen

(Stand: 23. März 2020)

In den vergangenen Tagen haben das Bundeswirtschaftsministerium vermehrt Anfragen zu verschiedenen energiewirtschaftlichen Themen im Zusammenhang mit COVID-19 erreicht. Es geht dabei unter anderem um die Frage, was passiert, wenn ein geplantes und bereits bezuschlagtes EEG-Projekt wegen COVID-19 nicht innerhalb der vorgegebenen Realisierungsfrist errichtet werden kann, etwa wegen Lieferengpässen bei Material oder fehlenden Fachkräften. Hier hat das BMWi gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine unbürokratische Lösung gefunden. So wird zum Beispiel bei Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eine Verlängerung der Realisierungsfrist auf formlosen Antrag von der BNetzA gewährt. Die Anträge können per E-Mail gestellt werden, in ihnen sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben. Auch Pönalen sollen hier nicht erhoben werden.

Ein weiteres Thema ist die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für die EEG-Umlage. Wollen Unternehmen im Jahr 2021 die BesAR, also eine Ermäßigung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie dies bis zum 30.6.2020 beantragen. Es handelt sich hier um eine materielle Ausschlussfrist. Wird die Frist verpasst, kann die EEG-Umlage nicht ermäßigt werden. An das BMWi wurden Bedenken herangetragen, dass Unternehmen aufgrund von COVID-19 möglicherweise die Antragsfrist verpassen könnten. Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das BMWi daher entschieden, sich nicht auf den Fristablauf zu berufen, wenn bedingt durch COVID-19 die Antragsfrist verpasst wird. Mehr dazu hier.

© Sebastian Schwab E-Mail

Zurück