Öffentliche Beschaffung zur Eindämmung des Coronavirus

(Stand: 23. März 2020)

In der Corona-Pandemie kommt es jetzt insbesondere darauf an, schnell die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen – insbesondere für die Kliniken, Ärzte und alle Verwaltungseinheiten, Einrichtungen und Personen, die an der Bewältigung der Pandemie arbeiten. Beschafferinnen und Beschaffer müssen tagtäglich innerhalb extrem kurzer Fristen versuchen, Material zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversordnung und der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu beschaffen.

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. In der aktuellen Situation sind die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben.

Beispielsweise muss bei Dringlichkeitsvergaben sowohl oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden. Die Unternehmen können unmittelbar durch einen Anruf oder eine E-Mail kontaktiert und Angebote angefragt werden. Die eigentlich geltenden Fristen für die Angebote können extrem kurz gehalten werden. Insbesondere dringend benötigtes medizinisches Material wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzausrüstung und medizinisches Gerät kann damit sofort eingekauft werden. Gleiches gilt für Leistungen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, etwa wenn sehr kurzfristig höhere IT-Kapazitäten geschaffen werden müssen.

© Sebastian Schwab E-Mail

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