In Sachsen-Anhalt können Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken seit dem 4. Mai 2020 wieder Besucher*innen empfangen. Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, die bisher noch geschlossen waren, können öffnen, wenn sie bestimmte Bedingungen einhalten. Das gilt auch für Frisör*innen, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie Fahrschulen. Diese und etliche weitere Regelungen legt die 5. Corona-Eindämmungsverordnung fest, die am 2. Mai 2020 von der Regierung beschlossen wurde.
Fünf statt zwei Personen – Maskenpflicht bleibt
Statt nur zu zweit, darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben. Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und in Bussen und Straßenbahnen bleibt bestehen. Sie gilt künftig aber erst für Kinder ab sechs Jahren.
Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten darüber hinaus für Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Haseloff und Grimm-Benne betonten, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Infektionen in Sachsen-Anhalt sei es möglich, die Beschränkungen der vergangenen Wochen weiter zurückzunehmen. Zudem sei Sachsen-Anhalt das Land mit der zweit-niedrigsten Verbreitungsrate des Corona-Virus. Beide verbanden das jedoch mit einem eindringlichen Appell an die Selbstverantwortung der Sachsen-Anhalter*innen: „Wichtig ist, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden.“ Es müsse gelingen, Infektionsketten weiter zu unterbinden.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder möglich
Zu den gelockerten Regelungen gehört auch, dass das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr eingeschränkt wird. In Alten- und Pflegeheimen ist ab dem 11. Mai 2020 eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt. Die Gäste müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der ver-gangenen Wochen ist damit aufgehoben.
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff betonte am 2. Mai 2020:
„Neben dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung ist es auch notwendig, dass wir schrittweise zu einem normalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in unserem Land zurückkehren. Dem dienen die heute beschlossenen Erleichterungen. Für eine Entwarnung ist es dennoch zu früh. Die Pandemie ist nicht überwunden. Daher bitte ich alle Menschen in unserem Land: Halten Sie sich weiter an bestehende Auflagen.“
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte, es sei ihr wichtig, dass den Bewohnern*innen der Seniorenheime und ihren Angehörigen eine Perspektive aufgezeigt werde. Das Ministerium unterstütze die geplante Besuchsregelung und stelle den Einrichtungen Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung, damit auch Besucher*innen ausgestattet werden können. Wenn es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sei, könnten die Seniorenheime die Besuchserlaubnis einschränken.
Kinderbetreuung und Bildungsangebote
Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Hierzu erfolgt eine geson-derte Pressemitteilung der Stadt Aken (Elbe).
Zudem können neben den Schulen auch weitere öffentliche und private Bildungsein-richtungen öffnen. Dazu zählen z.B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger. Vorrangig sollen diese digitale Kommunikations- und Lernformen nutzen. Ansonsten ist auch Einzel- und Kleingruppen-unterricht für bis zu 5 Personen in einem Raum möglich – immer unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Aufgrund der besonderen Gefährdungslage muss hiervon der Gesangsunterricht und der Unterricht mit Blasinstrumenten an Musikschulen und durch selbständige Musiklehrkräfte ausgenommen werden.
Auch Fahrschulen können ihre Ausbildungsleistung wieder anbieten. Hier muss allerdings geeignete Nasen-Mund-Bedeckung getragen werden.
Sport und Freizeit
Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden.
Unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln können zudem folgende Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken und Archive, Ausstellungshäuser, Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben, und Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote. Institutionen in festen Gebäuden müssen täglich Anwesenheitslisten führen, damit das zuständige Gesundheitsamt im Falle einer Erkrankung die Infektionskette nachvollziehen kann.
Spielplätze können durch die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 8. Mai 2020 mit Auflagen wieder für das Betreten geöffnet werden, um Familien neben Grünanlagen und Parks zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu bieten und Gelegenheit zur Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Neben zeitlichen Auflagen und einer Bestimmung berechtigter Personenkreise, kann die Öffnung bestimmter größerer und besonders attraktiver Spielplätze auch von der Anwesenheit von Betreuungspersonal (Streetworker, Parkaufsicht, Kita-Personal usw.) abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall sollen auch die Eltern dafür sorgen, überfüllte Spielplätze zu meiden und bei den Kindern auf die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten.
In der heutigen Sondertagung aller Hauptverwaltungsbeamten wird versucht werden, für die Kommunen im Landkreis einheitliche Regeln festzulegen. Eine gesonderte Pressemitteilung folgt.
Geschäfte über 800qm geöffnet
Voraussetzung für die Öffnung aller Ladengeschäfte ist, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen – also die Zahl der Menschen, die gleichzeitig im Geschäft sind, im Verhältnis zur Verkaufsfläche – eingehalten werden. Zudem ist in den Geschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Personal kann auch durch andere Schutzeinrichtungen, etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches, geschützt werden.
In großen Warenhäusern oder Einkaufszentren darf derzeit keine Kinderbetreuung angeboten werden, Spielflächen oder Restaurants bleiben geschlossen.
Wie weiter mit Gastronomie und Großveranstaltungen?
Die Landesregierung strebt - unter Voraussetzungen, wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen - die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai 2020 an. Bislang sind hier nur die Belieferung bzw. der Außer-Haus-Verkauf von Speisen gestattet.
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben hingegen bis zum 31. August 2020 untersagt. Damit sind z.B. alle Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern*innen, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen gemeint. Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der allgemeinen Infektions-gefahr noch nicht abzusehen und abhängig von einer validen epidemiologischen Prognose.
Die 5. Eindämmungsverordnung soll zunächst bis zum 27. Mai 2020 gelten.
Pressestelle
Stadt Aken (Elbe)
Tel. 034909/80417