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Allgemeinverfügung des Landkreises ermöglicht die Benutzung der Spielplätze unter Auflagen ab 08.05.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises ermöglicht die Benutzung der Spielplätze unter Auflagen ab 08.05.2020

Mit In-Kraft-Treten der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt erhält der Landkreis die Option, Spielplätze per Allgemeinverfügung mit Einwilligung des Verkehrssicherungspflichtigen wieder zu öffnen.

Am heutigen späten Nachmittag wurde die Allgemeinverfügung des Landkreises übermittelt. Auf Basis der Allgemeinverfügung beabsichtigt die Stadt Aken (Elbe), alle öffentlichen, kommunalen Spielplätze der Stadt und der Ortschaften für die Benutzung unter den Auflagen der Allgemeinverfügung ab dem 08.05.2020 freizugeben. Alle Vorkehrungen hierfür sind in die Wege geleitet.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises wird der Pressemitteilung beigefügt. Durch diese wird das Betreten von Spielplätzen unter Maßgabe folgender Auflagen gestattet:

- Die Nutzung der Spielplätze ist zeitlich von 09.00 – 19.00 Uhr begrenzt.

- Personenberechtigt zur Nutzung des Spielplatzes sind ausschließlich Kinder bis zum vollendeten
   14. Lebensjahr.

- Die Nutzung des Spielplatzes in Gruppen von mehr als fünf Kindern ist untersagt. Die Einhaltung der
   Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern ist einzuhalten. Dies gilt nicht für Kinder des eigenen
   Hausstandes. Zwischen mehreren Gruppen ist ein Mindestabstand von 3 Metern sicherzustellen. Die
   maximale Personenanzahl an Nutzungsberechtigten wird für jeden Spielplatz separat festgelegt und ist
   dort ausgewiesen. Ist die angegebene maximale Personenanzahl, denen ein Betreten des Spielplatzes
   gestattet ist, erreicht, darf das Spielplatzgelände von weiteren hinzukommenden Kindern und deren
   Aufsichtspflichtigen nicht betreten werden

- Der Aufsichtspflichtige hat eigenverantwortlich die Einhaltung der getroffenen Regelungen zu
   beachten sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Abstands- und Hygieneregeln der 5. SARS-CoV-2-
   EindV
eingehalten werden.

-  Aufsichtspersonen und Kinder, welche erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung bzw.
    Erkältungssymptome
aufweisen, ist das Betreten (Nutzung) der Spielplätze untersagt. Dazu
    gehören zum Beispiel Husten, Fieber oder Halsschmerzen.

-  Auf Spielplätzen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.

Es sind zahlreiche Auflagen durch den Landkreis formuliert, in deren Umsetzung und Kontrolle der Landkreis die Städte und Gemeinden sieht. Doch die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln sieht Bürgermeister Bahn im Zuge einer schnellstmöglichen Öffnung der Spielplätze auch bei den Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen: „Nach den Wochen der Entbehrung sind wir es den Kindern schuldig, hier schnell zu handeln. Die Öffnung der Spielplätze bringt viele Anforderungen mit sich. Bei uns als Stadt aber auch bei den Eltern liegt nun eine große Verantwortung. Sie sind gefordert, die Nutzung auch reglungskonform umzusetzen. Ich habe großes Vertrauen in das Verantwortungsbewusstsein unserer Eltern. Denn schließlich dient die Umsetzung der Vorgaben der Allgemeinverfügung dem Schutz ihrer Liebsten."

Wir wünschen viel Spaß beim Spielen und passen Sie auf Ihre Kinder auf!

 

Pressestelle

Stadt Aken (Elbe)

Tel. 034909/80417

Symbol Beschreibung Größe
31_20200506_1800_Öffnung_Spielplätze.pdf
0.2 MB
20200506_Allgemeinverfügung über die Genehmigung des Betretens von Spielplätzen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld.pdf
0.6 MB

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