Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei der Anmeldung eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vorlegen. Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter der Wohnung sein.
Sind Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der von Ihnen bezogenen Wohnung, müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung abgeben.
Wenn Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Wohnungsgeberin oder Ihrem Wohnungsgeber.
Es besteht für die Wohnungsgeberin/den Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt wird.
Zuständig ist die Meldebehörde der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in die Sie gezogen sind.
Wohnungsgeberbestätigung mit folgenden Angaben:
keine
Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Wenn die Bestätigung des Einzugs nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt