Fragen und Antworten zur neunten Eindämmungsverordnung

Stand: 15. Dezember 2020

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Für welchen Zeitraum gilt die aktuelle Eindämmungsverordnung?

Die Neunte Eindämmungsverordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10.Januar 2021 außer Kraft.

Wer hat die Verordnung verabschiedet und warum?

Die Landesregierung von Sachsen‐Anhalt hat die Verordnung am 15. Dezember 2020 erlassen. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die  Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Trotz der Eindämmungsmaßnahmen stieg die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beginn der Herbst und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden konnte, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dieser Wert gilt wie in § 28a des Infektionsschutzgesetzes als Orientierungsmarke für die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Sachsen-Anhalt setzt mit den Maßnahmen die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 um.

WEIHNACHTEN / SILVESTER / FREIZEIT / REISEN

Welche Personen dürfen zu Weihnachten zusammenkommen?

Es soll auch in dieser schwierigen Pandemiezeit möglich sein, die Weihnachtsfeiertage, wenn auch in einem deutlichen kleineren Rahmen als üblich, gemeinsam zu feiern. Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum 26. Dezember 2020 darf ein Hausstand mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen stattfinden. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. So können beispielsweise zwei erwachsene Kinder, mit ihren Partnern und Kindern unter 14 Jahre, ihre Eltern besuchen. Alternativ hierzu kann auch die  Grundregelung in Anspruch genommen werden (maximal 5 Personen, keine Beschränkung auf lediglich 2 weitere Haushalte). Es wird jedoch an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, für die Weihnachtszeit die Kontakte fünf bis sieben Tage vor Familienfesten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren („Schutzwoche“). Das bedeutet auch, auf private Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen wenn möglich zu verzichten und mit den zulässigen Kontaktregelungen verantwortungsvoll umzugehen.

Was gilt vor und nach Weihnachten? Darf ich mich mit meiner Familie und meinen Freunden treffen?

Bürgerinnen und Bürger werden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Es sollte generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichtet werden. Es wird ebenfalls angeraten, ältere und vulnerable Personen nicht zu besuchen, wenn nicht alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind oder sich in den Tagen davor einem besonderen Risiko ausgesetzt haben. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur höchstens mit fünf Personen gestattet. Auch private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind höchstens mit fünf Personen gestattet. Auf private Feiern sollte gänzlich verzichtet werden. Kinder bis 14 Jahre bleiben bei den Personenzahlen im öffentlichen und privaten Raum unberücksichtigt, wenn sie mit einer der Begleitpersonen verwandt sind. Die Personenbeschränkung gilt nicht bei Zusammenkünften des eigenen Hausstands: Wenn bspw. sieben Personen zum Hausstand gehören, bleiben diese Zusammenkünfte auch weiterhin möglich. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen bleibt unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Welche Regeln gelten am Silvestertag?

Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind höchstens mit fünf Personen gestattet. Öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Feuerwerke sind untersagt. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, da dies aufgrund des Gefahrenpotenzials eine zusätzliche Belastung für das Gesundheitssystem darstellt. Die Kommunen dürfen darüber hinaus das Abbrennen von Pyrotechnik auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verbieten. Das Feiern in der Öffentlichkeit ist ebenso untersagt wie der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit. Von Silvester 20 Uhr bis Neujahr 8 Uhr sind Versammlungen untersagt.

Welche Veranstaltungen (Geburtstagsfeiern, Gottesdienste, Gerichtsverhandlungen, Gemeinderatssitzungen, Hochzeiten etc.) dürfen stattfinden und welche Personengrenzen sind zu beachten?

Private Feiern wie Geburtstage etc. sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit in einer Gruppe mit bis zu fünf Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre bleiben bei der Personenzahl unberücksichtigt, wenn sie mit einer der anwesenden Personen verwandt sind. Durch diese Einschränkung sollen Zusammenkünfte größerer Kindergruppen – etwa Kindergeburtstage vermieden werden. Bei KiTa-Gruppen handelt es sich um notwendige Zusammenkünfte, so dass hier keine Größenbeschränkungen greifen. Auch bei fachkundiger Organisation ist aktuell keine höhere Personenzahl zulässig. Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare,  Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind ebenfalls vorübergehend untersagt. Hiervon nicht betroffen sind notwendige interne Zusammenkünfte, z. B. Dienstberatungen, Teambesprechungen am Arbeitsplatz, Tarifgespräche, unabdingbare Betriebsversammlungen etc.. Die Personenbegrenzung auf max. fünf Personen gilt nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen; nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfürsorge und - vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

Welche Vorgaben gelten bei Hochzeiten oder Trauerfeiern?

Die Personenbegrenzung in Höhe von maximal fünf Personen gilt im Rahmen von Hochzeiten und Trauerfeiern nicht. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Zum engsten Familienkreis gehören sowohl der Partner oder die Partnerin und die Verwandten des oder der Verstorbenen bis zum 2. Grad (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder; Geschwister). Die Privilegierung gilt nur für die Zeremonien der Trauung oder Beisetzung selbst. Eine Zusammenkunft im Anschluss der Hochzeits- oder Trauerzeremonie unterliegt derzeit den notwendigen Kontaktbeschränkungen. So sind Feiern in privaten Räumlichkeiten auf max. fünf Personen oder den eigenen Hausstand zu beschränken. Kinder unter 14 Jahre werden nicht

mitgezählt.

Sind Reisen in und nach Sachsen-Anhalt möglich?

Bürgerinnen und Bürger werden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und grundsätzlich auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Reisebusreisen sind untersagt.

Ich plane einen Umzug in eine neue Wohnung. Darf dieser stattfinden?

Der Umzug sowohl mit Unterstützung eines Umzugsunternehmens als auch mit Bekannten bleibt möglich. Es sollten für den Zwecke des Umzugs feste Teams gebildet werden, um die Kontakte untereinander möglichst konstant zu halten. Dürfen Hotels und Pension öffnen? Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Übernachtungstouristen müssen demnach unverzüglich abreisen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Als zwingend notwendiger Grund gilt bspw. der Besuch einer Beerdigung im engsten Familienkreis. Besuche zu Weihnachten und zum Jahreswechsel gelten nicht als zwingend notwendig und unaufschiebbar. Zu dringenden familiären und beruflichen Zwecken ist die Beherbergung zulässig, wenn

• die Hygienevorschriften (1,5 Meter Abstand zwischen Personen, die nicht zu einem mHausstand gehören; verstärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen; Vermeidung von Warteschlangen; Information der Gäste über Hygienemaßnahmen) beachtet werden,

• die Gäste bereits bei Betreten der Einrichtung in einer Anwesenheitsliste (Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer) erfasst werden und,

• die Unterkunft vor einer Weitervermietung von der Vermieterin oder dem Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Eine Anwesenheitsliste ist nicht zu führen. Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt. In diesem Sinne darf auch eine gastronomische Versorgung in Autohöfen für die dort übernachtenden Fernfahrer erfolgen.

Welche Regeln gelten für den Sportbetrieb?

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.

Ausgenommen hiervon sind der:

· kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,

· Sportbetrieb von Berufssportlern,

· Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e. V. oder einem Nachwuchsleistungszentrum angehören,

· Rehabilitationssport,

· sowie die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe,

· die Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Trainerlizenzen,

· die Durchführung des Aufnahmegesamtverfahrens einschließlich des dazu notwendigen Vorbereitungstrainings und der Prüfungen zur Aufnahme an die Schulen mit inhaltlichem

Schwerpunkt Sport,

· notwendige Veranstaltungen in Sportstudiengängen,

· Schulsport.

Welche Regelungen gelten beim Individualsport wie Tennis, Personal Training etc.?

Grundsätzlich sind alle öffentlichen und privaten Sportanlagen zu schließen. Als Baustein der Kontaktreduzierung soll durch die Schließung eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und deren körperlicher Kontakt vermieden werden. Es ist nur erlaubt, kontaktfreien Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zu absolvieren. Demnach ist ein 1-zu-1-Training, ein Tennisspiel (als Einzelspiel mit insgesamt zwei Spieler*innen auf dem Platz oder als Doppel nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt) möglich, sofern die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden und der Betreiber der Sportanlage die Freigabe für die Nutzung erteilt hat. Sportarten die durch körperlichen Kontakt geprägt sind, wie beispielsweise Boxen etc. sind nicht gestattet. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen (Umkleiden, Duschräume etc.) ist dabei regelmäßig nicht gestattet, da dies geeignet ist, zu Ansammlungen von Personen zu führen. Nur wenn sichergestellt werden kann, dass ausschließlich der zulässige Personenkreis zusammenkommt, können auch Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet werden. Eine Nutzung von Sportkomplexen ist nur dann möglich, wenn eine räumliche Nähe zu anderen Sporttreibenden ausgeschlossen ist und die Hygieneregeln gewährleistet werden. Insofern der Betreiber des Sportkomplexes gewährleistet, dass die Sporttreibenden jederzeit räumlich getrennt sind, kann dieser im Sportkomplex unterschiedliche Individualsport-Angebote wie z.B. Tennis zur gleichen Zeit anbieten.

Dürfen Chöre wieder üben? Welche Vorgaben sind für den Musikunterricht zu beachten?

Die Zusammenkunft von privaten Chören ist nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes bzw. in einer Gruppe mit max. fünf Personen zulässig. Bei allen Gesangsgruppen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern vorgeschrieben. Präsensunterricht an Musikschulen darf derzeit nicht stattfinden.

MUND-NASEN-BEDECKUNG

Welche Grundregeln zur Einhaltung des Infektionsschutzes sieht die Verordnung vor?

Der Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,5 Meter), Hygiene (häufiges Händewaschen), regelmäßiges Lüften in Räumlichkeiten und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, ggf. Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Auch die seit Kurzem verfügbare Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts kann einen wichtigen Beitrag zum eigenen und zum Schutz Dritter leisten, weshalb die freiwillige Nutzung empfohlen wird.

Besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske im Land Sachsen-Anhalt?

Es gibt keine generelle Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt. Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc., und von Ausflugsfahren in geschlossenen Fahrzeugen wie Reisebussen sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften müssen aber ihren Mund und ihre Nase bedecken. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringert werden. Zudem ist in Schulen überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht verpflichtend für

· Schüler*innen bis zu der sechsten Klassenstufe

· Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind sowie in Einzelbüros

· den Schulsport

· ohnehin von der Verpflichtung befreiten Personengruppen.

Bitte beachten Sie, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bei starkem regionalen Infektionsgeschehen auch in weiteren Bereichen, die über die vorgenannten Bereiche hinausgehen, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen kann.

Ausreichend ist eine textile Barriere, also Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein. Medizinische Schutzmasken der Art FFP 2, FFP 3, MNS (OP-Masken) brauchen nicht getragen zu werden. Diese sind für den alltäglichen privaten Gebrauch ungeeignet, da das Atmen durch diese Masken sehr schwer fällt und schon nach kurzer Zeit sehr belastet. In Krankenhäusern, Kliniken und ähnlich sensiblen Einrichtungen kann die Leitung jedoch auch eine solche striktere Maskenpflicht auferlegen.

Für das Verkaufs- und Fahrpersonal gilt:

Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen unberührt. Unterstützung bei der konkreten Umsetzung der Maßnahmen bieten Technische Regeln und insbesondere der aktuell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Darüber hinaus haben einzelne Berufsgenossenschaften für bestimmte Branchen noch konkretere Hilfestellungen entwickelt. Soweit die Arbeitgeber diese Vorgaben einhalten, können sie davon ausgehen, keine Verstöße gegen die Bestimmungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz zu begehen. Umgekehrt besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung diese Bestimmungen 1:1 umzusetzen. Die Arbeitgeber müssen bei Abweichungen jedoch nachweisen, wie sie den notwendigen Schutz der Beschäftigten gegebenenfalls durch andere Schutzmaßnahmen ebenso effektiv gewährleisten können. Zur Orientierung möchten wir Sie auf die Informationsmaterialien des Robert Koch-Instituts (RKI), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verweisen:

www.Infektionsschutz.de: Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Hinweise des BfArM

(https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html)

zur Verwendung von selbst hergestellten Masken

Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-

2 (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im- Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.html)

Welche Personengruppen sind von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen?

• Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;

• Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.

• Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen. Die Verordnung besagt, dass das Personal, das zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzt wird, bspw. durch die Verkaufsleitung über die Ausnahmen zu unterrichten ist.

Gibt es in Sachsen-Anhalt ein Bußgeld für Personen, die in den vorgeschriebenen Bereichen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Liegt in einem Landkreis die Zahl der Neuansteckungen bei mehr als 35 Fällen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen, kann regional ein Bußgeld von 50 Euro erhoben werden, wenn gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstoßen wird. Beträgt die Inzidenz mindestens 50 Fälle pro 100.000 Einwohner, steigt die Höhe des Bußgelds auf 75 Euro. Die Erhebung von Bußgeldern kann durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnungen ausgelöst werden. Die Bußgelder gelten nicht für die vorgenannten Personengruppen, die von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.

Wozu dient die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Gerade im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr sowie in Geschäften kommen viele unbekannte Menschen auf engem Raum zusammen. Der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern kann dabei nicht immer eingehalten werden. Da die Übertragung von COVID-19 durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung stattfindet, kann eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes dabei helfen, die Gefahr der Virus-Übertragung abzusenken. Das Tragen einer textilen Barriere führt zwar nicht zu einem Schutz der Person, die den Mund-Nasen-Schutz trägt, jedoch zu einem effektiven Schutz aller anderen Personen (Fremdschutz). Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand helfen, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einzudämmen – auch wenn keine Krankheitszeichen vorliegen.

KITA / FAMILIENHILFE / BESUCHE IN PFLEGE- UND BEHINDERTENEINRICHTUNGEN

Darf mein Kind weiterhin die Kita besuchen?

Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage vom 16. Dezember, bis zum Ende dieser Woche gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Zwischen dem 21.12.2020 und dem 10.01.2021 gilt: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig. Wenn min. ein Elternteil in einem der nachstehend aufgelisteten Bereiche der kritischen Infrastruktur arbeitet bzw. alleinerziehend berufstätig ist und keine private Betreuung (z.B. durch Familienangehörige oder Homeoffice) möglich ist, kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden:

1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;

2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und  Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;

3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen  Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;

4. Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Distanz- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; 5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.

Zudem werden weiterhin bei der Notbetreuung berücksichtigt:

· Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohlseine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben,

· Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,

· die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darüber hinaus die Möglichkeit, Ausnahmen im Einzelfall insbesondere für Härtefälle zu erlassen.

Dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der vom Jugendamt gewährten  sozialpädagogischen Hilfen für Familien auch in deren Wohnung treffen oder muss in Anwendung der zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Verordnungen und sonstigen Regelungen derartiger Kontakt unterbleiben?

Sozialpädagogische Hilfen für Familien sind wichtig und sollen so uneingeschränkt wie möglich auch in Corona-Zeiten gewährt werden können. Deshalb gilt, dass die aktuelle Corona-Verordnung Hausbesuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe nicht verbietet. Was ist bei Besuchen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen zu beachten? Jeder Bewohner einer Einrichtung darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden. Den Test erhalten die Besuchenden vor Ort. Alle Besuchenden haben den, von der  Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Operationsmaske) zu tragen.

GESCHÄFTE, DIENSTLEISTUNGEN UND GASTSTÄTTEN

Welche Gewerbetreibende und Einrichtungen dürfen auf Grundlage der Eindämmungsverordnung nicht öffnen? Welche Einrichtungen dürfen öffnen?

Vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 dürfen für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden

· Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art,

· Fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen,

· Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge; Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,

· Museen und Gedenkstätten,

· Ausstellungshäuser,

· Autokinos,

· Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,

· Spielhallen,

· Spielbanken,

· Tanz- und Ballettschulen,

· Theater (einschließlich Musiktheater),

· Filmtheater (Kinos),

· Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,

· Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,

· Planetarien und Sternwarten,

· Angebote in Literaturhäusern,

· Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,

· Freizeitparks,

· Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder

· Saunas und Dampfbäder

· Seilbahnen

· Bibliotheken und Archive,

· Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten

· Angebote der Mehrgenerationenhäuser

· Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer

Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen; davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

Fitness- und Sportstudios sowie Bäder dürfen für den Sportbetrieb nur begrenzt unter den für Sportstätten geltenden Bedingungen betrieben werden (siehe Frage: Welche Regeln gelten für den Sportbetrieb?).

Weiterhin öffnen dürfen:

· Außenbereiche in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten (ausgenommen sind Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude),

· Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Geburtsvorbereitungskurse, Aus- und Fortbildung im Brandschutz (vorrangig sind digitale Angebote zu nutzen),

· Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,

· Wettannahmestellen, sofern sichergestellt wird, dass diese nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden. Ein darüber hinaus gehendes Verweilen hat zu unterbleiben.

Welche Regelungen sind in der Gastronomie zu beachten?

Entsprechend der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind Gastronomiebetriebe zu schließen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt. Für die Lieferung und Abholung gelten strenge Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. So muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Wartenden eingehalten werden. Um Ansammlungen zu vermeiden, ist ein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort Verkaufsstand untersagt.

Haben kommerzielle Einrichtungen und Dienstleistungen weiter geöffnet?

Ladengeschäfte sind grundsätzlich zu schließen.

Weiterhin öffnen dürfen:

· Einzelhandel für Lebensmittel

· Wochenmärkte für Lebensmittel

· Direktvermarkter von Lebensmitteln

· Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe

· Online-Handel

· Abhol- und Lieferdienste

· Getränkemärkte

· Reformhäuser

· Babyfachmärkte

· Apotheken

· Sanitätshäuser

· Drogerien

· Optiker und Hörgeräteakustiker

· Tankstellen,

· Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen,

· Fahrradwerkstätten und Fahrradläden,

· Banken und Sparkassen, die Poststellen,

· Reinigungen, Waschsalons,

· Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,

· Buchläden,

· Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,

· Weihnachtsbaumverkauf (bis 24. Dezember) und

· Großhandel.

Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Ein Modegeschäft das nur einen kleinen Zeitschriftenstand hat oder ein Elektronikmarkt, der auch Kaffee verkauft, dürfen damit nicht öffnen. Ein Drogeriemarkt, der neben Hygieneartikeln in geringerem Umfang auch Haushalts‐ oder Spielwaren verkauft, dagegen schon. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind zu schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege (Podologie) bleiben möglich. Sofern Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen, sind die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden. Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt, dass sich maximal ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in der jeweiligen Einrichtung aufhalten darf. Ab einer Größe von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche gilt, dass sich zusätzlich zu den bis 800  Quadratmetern zulässigen Personen, maximal ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche in der jeweiligen Einrichtung aufhalten darf. Für eine Einrichtung mit 1.600 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen somit für die ersten 800 Quadratmeter 80 Personen und für die weiteren 800 Quadratmeter weitere 40 Personen, insgesamt also 120 (80 +40) Personen eingelassen werden. Je weiterer 800 Quadratmeter kämen in diesem Fall 40 Personen hinzu. Kund*innen und Besucher*innen haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Einhaltung der Vorgaben der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft soll zusätzlich

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© Sebastian Schwab E-Mail

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