Häufig gestellte Fragen zum Antrag auf Soforthilfe

Häufig gestellte Fragen zum Antrag auf Soforthilfe

„Sachsen-Anhalt ZUKUNFT – Die Corona-Soforthilfe“


Wir haben die häufigsten Fragen ("FAQ" - engl. Frequently Asked Questions) zur Corona-Soforthilfe gesammelt und Antworten aufbereitet. Wir ergänzen diese fortlaufend!
(letzter Stand: 16.04.2020)

 


Fragen zum Antragsprozess

• Was passiert, wenn mein Antrag unvollständig ausgefüllt ist?
Ihr Antrag wird schnellstmöglich zurückgeschickt, verbunden mit unserer Bitte, diesen zu vervollständigen und wieder per Mail an den zuständigen Kundenbetreuer einzureichen. Bitte geben Sie im Betreff der Mail Ihren Namen und Ihre Unternehmensbezeichnung an, geben Sie auch Ihre zugeteilte Antragsnummer an. Dies erleichtert uns die Zuordnung. Bitte reichen Sie nicht unaufgefordert fehlende Unterlagen oder fehlende bzw. falsche Angaben nach und nehmen Sie davon Abstand, den Antrag erneut einzureichen, ohne dass wir Sie darum explizit gebeten haben.


• In welchem digitalen Format kann ich meinen Antrag mailen?
Bitte benutzen Sie das PDF Format bei Ihrem Scan in mittlerer Dateigröße.


• Welche Größe darf der digitale Antrag haben?
Wir empfehlen Ihnen die Scan-Einstellung „mittlere Größe“.


• Ist eine Online-Antragstellung möglich?
Es wird in Kürze eine Online-Antragstellung geben. Sobald dieses Verfahren steht, informieren wir via IB-Newsletter (Sie können sich hier anmelden: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/ib-newsletter-anmeldung) und über unsere Social-Media-Kanäle Sie finden den Online-Antrag dann auf der Internetseite der IB.


• Auf welcher Grundlage erfolgt die Auszahlung und wie lange dauert diese ?
Das ausgefüllte Antragsformular ist die Bewilligungsgrundlage. Nach der Bewilligung des Antrags erfolgt direkt die Auszahlung.

 


Fragen beim Ausfüllen des Antrags

• Wie ist die Staffelung mit den Beschäftigten zu verstehen?
Ab wann gibt es den nächst höheren Betrag? Die Staffelung versteht sich immer einschließlich des genannten Schwellenwertes.
Beispiel: Das Unternehmen verfügt über 10 Beschäftigte. In diesem Fall erhält es bis zu 15.000 EUR, da erst ab 11 Beschäftigten bis zu 20.000 EUR gewährt werden.


• Welche Beschäftigte sind zu berücksichtigen?
Die Anzahl der Beschäftigten ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, unabhängig davon, was sie verdienen oder welchen Status sie haben. Auch der Geschäftsführer wird als Beschäftigter mitgezählt.

• Wie berechnet sich der Liquiditätsbedarf konkret?
Der Bedarf ist auf Grundlage des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands anzugeben. Dabei ist der Zeitraum anzusetzen für die Dauer von drei Monaten ab Antragstellung. Eine Berechnungsgrundlage könnten z. B. Miete/ Pacht, Leasingausgaben, Energie- und Instandhaltungskosten, betrieblich bedingte Versicherungsprämien, etc. sein. Auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die laufenden Telefongebühren können angesetzt werden.


• Wie verhält es sich mit Liquiditätsengpässen, die eigenverschuldet sind?
In einem solchen Fall ist eine Soforthilfe nicht möglich, da der Liquiditätsengpass durch die Coronakrise verursacht sein muss. Das Unternehmen darf bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.


• Wie ist der Liquiditätsbedarf anzugeben: Brutto oder Netto?
Der Bedarf ist netto anzugeben, es sei denn, Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

• Wird Kurzarbeitergeld angerechnet?
Nein. Die Corona-Soforthilfe umfasst den laufenden betrieblichen Sach- und Finanz- nicht aber den Personalaufwand.


• Wenn ich in meiner Betrachtung des Finanz- und Sachaufwands für die kommenden drei Monate nicht auf die Höhe der möglichen Soforthilfe komme, bin ich dann nicht förderfähig?
Doch, die Auszahlung erfolgt dann jedoch nur in der Höhe des tatsächlich gemeldeten Liquiditätsbedarfs.


• Auf wen bezieht sich der Liquiditätsengpass, nur auf das Unternehmen oder auch auf den Unternehmer als Privatperson ?
Die Corona-Soforthilfe bezieht sich ausschließlich auf das Unternehmen bzw. die wirtschaftliche Tätigkeit.


• Was muss ich bei der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten beachten?
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Peron, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mit mehr als 25 % der Stimmrechte mittelbar kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle im Unternehmen ausübt.Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit mehr als 25% als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt oder werden mehr als 25% der Stimmrechte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens durch eine juristische Person oder Personengesellschaft kontrolliert, sind die Angaben derjenigen natürlichen Person anzugeben, die mehr als 50% der Anteile an dieser jur. Person hält oder mittelbar kontrolliert.
Besteht keine Beteiligung oder Kontrolle im oben genannten Sinne durch eine natürliche Person, sind als wirtschaftlich Berechtigte alle Mitglieder
der 1. Leitungsebene (z.B., Geschäftsführung der GmbH) anzugeben.
Aufgrund der Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 sind wir verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen zu erheben.


• Das Antragsformular sieht auf den ersten Blick doch umfangreicher aus, als erwartet. Warum ist das so?
Um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern und uns eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen, haben wir sämtliche Angaben, Erklärungen sowie die Vorgaben des Bundes in einem Formular zusammengeführt. Das ermöglicht es auch, grundsätzlich auf weitere Anlagen, Nachweise und Belege zu verzichten.

 

 

Fragen zu „Sachsen-Anhalt ZUKUNFT – die Corona-Soforthilfe“


• Um was für eine Art der Unterstützung handelt es sich bei der Corona Soforthilfe?
Es handelt sich um eine unternehmensbezogene Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss.


• Kann ich die Soforthilfe mehrfach beantragen?
Nein, es ist eine einmalige Inanspruchnahme vorgesehen. Hat ein Unternehmer aber mehrere Unternehmen, so kann er für jedes Unternehmen die Soforthilfe beantragen.


• Können Verbindlichkeiten für bereits geliefertes Material bzw. Waren, welche aber noch nicht bezahlt sind, mit aufgenommen werden?
Nein, es geht ausschließlich um den fortlaufenden betrieblichen Aufwand.


• Wenn ein Unternehmen (mit bis zu 50 Mitarbeitern) seinen Hauptsitz in einem anderen Bundesland hat, aber in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte führt, ist diese Betriebsstätte dann förderfähig?
Ja. Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben. Soloselbstständige und freiberuflich Erwerbstätige können die Soforthilfe beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. In einem anderen Bundesland beantragte oder erhaltene Soforthilfen müssen dabei jedoch berücksichtigt werden.


• Welche Wirtschaftsbereiche und Branchen werden mit der Soforthilfe unterstützt?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aller
Wirtschaftsbereiche, insbesondere
a) Kleinstunternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
b) Unternehmen des Handels,
c) Unternehmen des Handwerks,
d) Dienstleistungsunternehmen und sonstiges Gewerbe,
e) Soloselbstständige der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und sonstiger Gewerbe,
f) Angehörige freier Berufe,
g) wirtschaftlich tätige Künstler und Kulturschaffende,
h) Landwirte,
i) Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft
Von der Soforthilfe ausgeschlossen sind:
a) Unternehmen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehrheitlich und unmittelbare oder mittelbare Anteile hält,
b) private Vermietung und Verpachtung,
c) gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
d) im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Soloselbständige und freiberuflich Erwerbstätige.

• Und wie verhält es sich bei mehreren Betriebsstätten (z. B. Kantinen)?
Es zählt das Unternehmen dahinter, welches die Kantinen betreibt. Das Unternehmen ist der Antragsteller. Er kann die fortlaufenden Kosten für mehrere Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt heranziehen.


• Wann beginnt der 3-Monatszeitraum für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs?
Es geht um den laufenden Aufwand innerhalb von drei Monaten. Ab wann der Zeitraum genau zählt, ist zweitranging. Denn man geht von monatlich ungefähr gleich hohen fortlaufenden Kosten aus.


• Kann ich die Soforthilfe mit anderen Fördermitteln kombinieren?
Ja, im Rahmen der extra für die Corona-Hilfen geschaffenen Kleinbeihilfenregelung ist das möglich. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt „Kleinbeihilfen“.


• Ist eine gestaffelte Auszahlung möglich?
Nein. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe.


• Wie wird die Soforthilfe steuerlich angerechnet?
Die Corona-Soforthilfe ist steuerbar. Sie ist im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist sie jedoch nicht zu berücksichtigen.

 

 

Verwendungsnachweis


• Welche Nachweise sind über die Verwendung in welcher Form einzureichen?
Die zweckentsprechende Verwendung ist durch entsprechende Erklärungen innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung nachzuweisen. Die Einreichung von Belegen ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Im Einzelfall können Belege verlangt werden, die den Liquiditätsengpass nachweisen.

 

© Sebastian Schwab E-Mail

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